Bundesgesetz
über den Nachrichtendienst
(Nachrichtendienstgesetz, NDG)


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Art. 79 Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und die Kabelaufklärung

1 Eine verwaltungsinterne, unabhängige Kontrollinstanz prüft die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit und beaufsichtigt den Vollzug der genehmigten und freigegebenen Aufträge zur Kabelaufklärung. Sie versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Der Bundesrat wählt ihre Mitglieder.

2 Die Kontrollinstanz prüft die Aufträge an den durchführenden Dienst sowie die Bearbeitung und Weiterleitung der Informationen, die dieser erfasst hat. Sie erhält dazu von den zuständigen Stellen Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen und Anlagen.

3 Sie kann auf­grund der Über­prü­fung Emp­feh­lun­gen ab­ge­ben und beim VBS be­an­tra­gen, dass Auf­trä­ge zur Funkauf­klä­rung ein­ge­stellt und In­for­ma­tio­nen ge­löscht wer­den. Ih­re Emp­feh­lun­gen, An­trä­ge und Be­rich­te sind nicht öf­fent­lich.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Zu­sam­men­set­zung und die Or­ga­ni­sa­ti­on der Kon­trol­lin­stanz, die Ent­schä­di­gung ih­rer Mit­glie­der so­wie die Or­ga­ni­sa­ti­on ih­res Se­kre­ta­ri­ats. Die Amts­dau­er be­trägt vier Jah­re.

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