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Art. 85 Vollzug durch die Kantone
1 Die Kantone beschaffen und bearbeiten Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a unaufgefordert oder aufgrund eines besonderen Auftrags des NDB. Die kantonalen Vollzugsbehörden haben dabei die Befugnis, die genehmigungsfreien Beschaffungsmassnahmen nach den Artikeln 13–15, 19, 20, 23 und 25 selbstständig einzusetzen. 2 Die kantonalen Vollzugsbehörden erstatten dem NDB unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen. 3 Der NDB arbeitet zum Vollzug dieses Gesetzes mit den Kantonen zusammen, insbesondere durch die Zurverfügungstellung technischer Mittel, durch Schutz- und Beobachtungsmassnahmen sowie durch gemeinsame Ausbildungsangebote. 4 Die Kantone unterstützen den NDB im Rahmen ihrer Möglichkeiten beim Vollzug seiner Aufgaben, insbesondere indem sie:
5 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite die Leistungen ab, die sie zum Vollzug dieses Gesetzes erbringen. Der Bundesrat legt die Abgeltung aufgrund der Zahl der überwiegend für Bundesaufgaben tätigen Personen pauschal fest. |