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Art. 9 Kantonale Vollzugsbehörden
1 Jeder Kanton bestimmt eine Behörde, die zum Vollzug dieses Gesetzes mit dem NDB zusammenarbeitet (kantonale Vollzugsbehörde). Er sorgt dafür, dass diese die Aufträge des NDB ohne Verzug durchführen kann. 2 Der NDB erteilt Aufträge an die kantonalen Vollzugsbehörden schriftlich; in dringenden Fällen kann er Aufträge mündlich erteilen und nachträglich schriftlich bestätigen. |