Verordnung
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Art. 11 Dem Erzeugnis beizulegende Informationen
1 Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Erzeugnis die Betriebsanleitung und die nötigen Sicherheitsinformationen mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes bei, an dem es auf dem Markt bereitgestellt gebracht wird. 2 Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist. |
