Verordnung
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Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung gelten als:
2 Der Bereitstellung auf dem Schweizer Markt gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Produkten zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor keine Bereitstellung auf dem Markt stattgefunden hat. 3 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der EU-Niederspannungsrichtlinie6 mit Ausnahme von Artikel 2 Ziffer 9. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang dieser Verordnung. 6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. |
