Verordnung
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Art. 3 Sicherheit
Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch Gesundheit und Sicherheit von Personen Haustieren und Sachen nicht gefährden. |
