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Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
vom 25. November 2015 (Stand am 20. April 2016)
Art. 3Sicherheit
Niederspannungserzeugnisse dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemässem Aufbau, Unterhalt und Gebrauch Gesundheit und Sicherheit von Personen Haustieren und Sachen nicht gefährden.