Verordnung
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Art. 7 Technische Normen
1 Die Bezeichnung der technischen Normen9, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 PrSG. 2 Das Bundesamt für Energie (BFE) und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sind im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuständig für die Bezeichnung der Normen. 9Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch |
