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Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 26Massnahmen
1 Ergibt die Kontrolle oder die Prüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Kontrollstelle Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–5 PrSG.
1bisDie Kontrollstelle kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Niederspannungserzeugnisses informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Sie kann insbesondere folgende Informationen veröffentlichen:
a.
die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, insbesondere Herstellerin, Marke und Typ;
b.
den bestimmungsgemässen Gebrauch des Niederspannungserzeugnisses;
c.
Fotografien des Niederspannungserzeugnisses und von dessen Verpackung;
d.
das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität;
2 Die Kontrollstelle ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.
3Sie kann sich an internationalen Datenbanken für den Austausch von Informationen zwischen Marktüberwachungsbehörden beteiligen und darin Informationen gemäss Absatz 1bis erfassen.35
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 822).