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Verordnung
über elektrische Niederspannungserzeugnisse
(NEV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 30 Übergangsbestimmung

Nie­der­span­nungs­er­zeug­nis­se, die nach der bis­he­ri­gen Ver­ord­nung auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, dür­fen auch wei­ter­hin auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, falls sie die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen der bis­he­ri­gen Ver­ord­nung er­fül­len und vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung in Ver­kehr ge­bracht wur­den.