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Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 30Übergangsbestimmung
Niederspannungserzeugnisse, die nach der bisherigen Verordnung auf dem Markt bereitgestellt werden, dürfen auch weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden, falls sie die grundlegenden Anforderungen der bisherigen Verordnung erfüllen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden.