Verordnung
über elektrische Niederspannungserzeugnisse
(NEV)

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 19 Entzug der Bewilligung

Die Be­wil­li­gung wird ent­zo­gen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für ih­re Er­tei­lung nicht mehr er­füllt sind.

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