Verordnung
über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen
(Notfallschutzverordnung, NFSV)

vom 14. November 2018 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 3 Grundsatz

1 Um je­de Ker­n­an­la­ge wer­den für den Fall ei­nes schwe­ren Stör­fal­les zwei Not­fall­schutz­zo­nen fest­ge­legt:

a.
Die Not­fall­schutz­zo­ne 1 um­fasst das Ge­biet, in dem so­fort Schutz­mass­nah­men ge­trof­fen wer­den müs­sen, wenn der Stör­fall ei­ne Ge­fahr für die Be­völ­ke­rung dar­stellt.
b.
Die Not­fall­schutz­zo­ne 2 schliesst an die Not­fall­schutz­zo­ne 1 an und um­fasst das Ge­biet, in dem Schutz­mass­nah­men ge­trof­fen wer­den müs­sen, wenn der Stör­fall ei­ne Ge­fahr für die Be­völ­ke­rung dar­stellt. Sie wird in Ge­fah­rensek­to­ren ein­ge­teilt (An­hang 2).

2 Die den Not­fall­schutz­zo­nen 1 und 2 zu­ge­ord­ne­ten Ge­mein­den und Ge­mein­de­tei­le sind in An­hang 3 be­zeich­net.

3 Das Ge­biet, das an die Not­fall­schutz­zo­ne 2 an­sch­liesst, um­fasst das Ge­biet der üb­ri­gen Schweiz.

4 Als Grund­la­ge für die wei­te­re Pla­nung und Vor­be­rei­tung von Schutz­mass­nah­men kön­nen Pla­nungs­ge­bie­te fest­ge­legt wer­den (An­hang 4). In­ner­halb von Pla­nungs­ge­bie­ten wer­den im Er­eig­nis­fall spe­zi­fi­sche Schutz­mass­nah­men an­ge­ord­net.

5 Das Eid­ge­nös­si­sche Nu­klear­si­cher­heits­in­spek­to­rat (EN­SI) er­hebt die für die Fest­le­gung der Not­fall­schutz­zo­nen er­for­der­li­chen Geo­da­ten. Die Er­he­bung, Nach­füh­rung und Nut­zung die­ser Da­ten rich­tet sich nach der Ver­ord­nung vom 21. Mai 20083 über Geo­in­for­ma­ti­on.

BGE

140 II 315 (2C_255/2013) from 11. April 2014
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 10 BV; Art. 25a VwVG; Art. 64 Abs. 3 KEG; Verfügung über aufsichtsrechtliche Realakte des ENSI (Störfallvorsorge KKW Mühleberg). Eintreten (E. 1) und Ausgangslage (E. 2). Das Kernenergierecht schliesst die Anwendbarkeit von Art. 25a VwVG gegenüber der Aufsichtstätigkeit des ENSI im Bereich der Störfallvorsorge nicht aus (E. 3). Schutzwürdiges Interesse und Berührtsein in der Rechtsstellung als Voraussetzungen für eine Verfügung über Realakte (E. 4): bejaht bei Anwohnern eines Kernkraftwerkes mit Bezug auf die (auch) ihrem Schutz dienenden kernenergierechtlichen Normen zur Störfallvorsorge (E. 4.6, 4.7 und 5). Beitrag von Art. 25a VwVG zu einem wirksamen Grundrechtsschutz (E. 4.8 und 4.9).

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