Verordnung
über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen
(Notfallschutzverordnung, NFSV)


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Art. 15 Zuständigkeit

Die Kan­to­ne sind ver­ant­wort­lich für die Pla­nung, Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Not­fall­schutz­mass­nah­men.

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