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Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann. 2 Die dieser Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet. |