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Art. 10 MeteoSchweiz
1 Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) stellt dem ENSI Wetterdaten und Prognosen für Ausbreitungs- und Dosisberechnungen zur Verfügung. 2 Im Auftrag der NAZ erstellt MeteoSchweiz Ausbreitungsberechnungen. 3 Im Ereignisfall kann MeteoSchweiz für die Leistungserbringung die Unterstützung durch die Einsatzelemente der Armee nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 19957 anfordern. |