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Verordnung
über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen
(Notfallschutzverordnung, NFSV)

Art. 18

1 Die Kan­to­ne kön­nen für die Pla­nung, Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Not­fall­schutz­mass­nah­men von den Be­trei­bern von Ker­n­an­la­gen Ge­büh­ren so­wie den Er­satz von Aus­la­gen ver­lan­gen.

2 Bun­des­stel­len er­he­ben Ge­büh­ren ge­stützt auf ih­re Ge­büh­ren­ord­nung.