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Verordnung
über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen
(Notfallschutzverordnung, NFSV)

Art. 2 Ziel des Notfallschutzes

Ziel des Not­fall­schut­zes ist:

a.
die be­trof­fe­ne Be­völ­ke­rung und ih­re Le­bens­grund­la­gen zu schüt­zen;
b.
die be­trof­fe­ne Be­völ­ke­rung zeit­lich be­grenzt zu be­treu­en und mit dem Nö­tigs­ten zu ver­sor­gen;
c.
die Aus­wir­kun­gen ei­nes Er­eig­nis­ses zu be­gren­zen.