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Verordnung
über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen
(Notfallschutzverordnung, NFSV)

Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Auf­he­bung und die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wer­den in An­hang 5 ge­re­gelt.