1 Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung.
2 Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest. Sie halten sich dabei an die Richtlinie des ENSI.
- b.
- Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind.
- c.
- Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit.
- d.
- Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher.
- e.
- Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit.
- f.
- Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung.
- g.
- Sie führen regelmässig Notfallübungen, einschliesslich Gesamtnotfallübungen, unter Aufsicht des ENSI durch.
- h.
- Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit:
- 1.
- dem ENSI,
- 2.
- der NAZ,
- 3.
- den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen.
3 Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab.