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Art. 6 Planung und Vorbereitung
1 Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung. 2 Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben:
3 Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab. |