Bundesgesetz
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Art. 23j
1 Der Bund verleiht der Trägerschaft eines Parks auf Antrag der Kantone ein Parklabel, wenn der Park:
2 Die Trägerschaft eines Parks mit Parklabel verleiht den Personen und Betrieben, die im Park auf nachhaltige Weise Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, auf Antrag ein Produktelabel zur Kennzeichnung dieser Waren und Dienstleistungen. 3 Die Park- und Produktelabel werden befristet verliehen. |