Bundesgesetz
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Art. 23m
1 Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 198076. 2 Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor einer allfälligen Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe b verleihen. 3 Seine allfällige Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23k gefördert. 76 SR 454 |