Bundesgesetz
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Art. 24h101
1 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das Bundesamt für Kultur, das Bundesamt für Strassen und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997102 beim Vollzug mit. 2 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. 3 Der Bund vollzieht die Vorschriften über genetische Ressourcen (Art. 23n−23q); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. 4 Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Natur- und Heimatschutzmassnahmen der Kantone. 101 Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), in Kraft seit 1. Sept. 2014, Abs. 3 in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009). 102 SR 172.010 |