Federal Act
on the Protection of Nature and Cultural Heritage
(NCHA)1

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 1 July 1966 (Status as of 1 April 2020)

1 Amended by No I of the FA of 24 March 1995, in force since 1 Feb. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).


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Art. 1341

1 The Con­fed­er­a­tion may sup­port nature pro­tec­tion, cul­tur­al her­it­age pro­tec­tion and monu­ment pre­ser­va­tion by provid­ing the can­tons with glob­al fin­an­cial as­sist­ance with­in the scope of the au­thor­ised cred­its and on the basis of pro­gramme agree­ments for the pre­ser­va­tion, ac­quis­i­tion, up­keep, in­vest­ig­a­tion and doc­u­ment­a­tion of land­scapes, sites of loc­al char­ac­ter, his­tor­ic­al sites, or nat­ur­al and cul­tur­al monu­ments de­serving pro­tec­tion.

2 By way of ex­cep­tion, it may provide fin­an­cial as­sist­ance by means of a rul­ing for pro­jects that re­quire an in­di­vidu­al as­sess­ment by the Con­fed­er­a­tion.

3 The amount of the fin­an­cial as­sist­ance is de­term­ined by the im­port­ance of the site to be pro­tec­ted and the ef­fect­ive­ness of the meas­ures.

4 Fin­an­cial as­sist­ance shall be provided only if the meas­ures are cost-ef­fect­ive and are car­ried out pro­fes­sion­ally.

5 The pro­tec­tion and up­keep meas­ures ordered con­sti­tute pub­lic-law re­stric­tions on the use of prop­erty (Art. 702 Civil Code42). They are bind­ing on the landown­er con­cerned and must be re­cor­ded in the land re­gister on ap­plic­a­tion by the can­ton. Ex­emp­tions from this ob­lig­a­tion are de­term­ined by the Fed­er­al Coun­cil.

41 Amended by No II 7 of the FA of 6 Oct. 2006 on the New Sys­tem of Fin­an­cial Equal­isa­tion and Di­vi­sion of Tasks between the Con­fed­er­a­tion and the Can­tons (NFA), in force since 1 Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

42 SR 210

BGE

99 IB 70 () from 7. März 1973
Regeste: Enteignung. Hochspannungsleitung: Freileitung oder Verkabelung? 1. Keine Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde für denjenigen, der Einsprachefrist im Planauflageverfahren (Art. 30 EntG) versäumt hat (Erw. 1). 2. Anwendbarkeit von Art. 5 und 6 NHG betreffend die Inventare von Objekten mit nationaler Bedeutung (Erw. 2b). 3. Abwägung verschiedener sich entgegenstehender öffentlicher Interessen (Art. 3 NHG, Art. 50 ElG): - Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 3) - Kosten einer Verkabelung (Erw. 4) - technische Schwierigkeiten einer Verkabelung (Erw. 5) - Abwägung dieser Schwierigkeiten gegenüber den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes im konkreten Fall (Erw. 6) - Frage einer Teilverkabelung (Erw. 7).

104 IB 157 () from 12. Juli 1978
Regeste: Kürzung einer Bundessubvention. 1. Rechtsweg: Verwaltungsrechtliche Klage, nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). 2. Übergangsrecht zum BG über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes vom 5. Mai 1977. Rückwirkende Anwendung des BG hier verneint (E. 2 u. 3.). 3. Unklare Widerrufsklausel in der die Subvention zusichernden Verfügung. Keine Grundlage für die nachträgliche Reduktion der Beitragssätze (E. 4).

117 IB 285 () from 11. Juni 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Zulässiges Rechtsmittel: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch gegeben, wenn sich die gesamtschweizerischen Organisationen bei der Anfechtung des Nationalstrassen-Ausführungsprojektes allein auf Art. 9 und 55 USG stützen, da sie aufgrund von Art. 55 Abs. 3 USG zur enteignungsrechtlichen Einsprache im Sinne von Art. 7 Abs. 3 EntG berechtigt sind (E. 2a). Legitimation der beschwerdeführenden Organisation (E. 2b). Rechtzeitigkeit der Beschwerden (E. 3). Kognition des Bundesgerichtes (E. 4). Das angefochtene Ausführungsprojekt kann sich auf ein vom Bundesrat genehmigtes generelles Projekt stützen (E. 6). Der vom Bundesrat im Genehmigungsbeschluss angebrachte Vorbehalt bezieht sich nicht auf den umstrittenen Zubringer und bedeutet im übrigen nicht, dass das EVED über Zahl und Ort der Anschlüsse entscheiden könnte (E. 6a). Dass der vorweg zu erstellende Zubringer bis zur Inbetriebnahme des Hauptstrangs als Entlastungsstrasse dienen soll, hat nicht zur Folge, dass für ihn zusätzlich ein separates generelles Projekt ausgearbeitet werden müsste (E. 6b). Der etappenweisen Projektierung und Ausführung von Nationalstrassenabschnitten, die Gegenstand eines generellen Projekts bilden, steht weder das Nationalstrassengesetz noch das Umweltschutzrecht entgegen (E. 7). Die für den Nationalstrassenbau vorgesehene mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung erlaubt in der Regel, die Prüfung dritter Stufe auf das einzelne Ausführungsprojekt zu beschränken (E. 7b). Im Rahmen der Einsprache gegen das Ausführungsprojekt kann das generelle Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung (zweiter Stufe) nur noch in Frage gestellt werden, wenn diese Mängel aufweisen, die sich im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (E. 7c). Das umstrittene Ausführungsprojekt lässt sich mit den Vorschriften über den Lärmschutz und der Luftreinhalte-Verordnung vereinbaren (E. 8). Ist zu erwarten, dass von einer neuen Nationalstrasse Lärmeinwirkungen ausgehen werden, die die Immissionsgrenzwerte übersteigen, so kann - soweit die zumutbaren Emissionsbegrenzungen angeordnet worden sind - nach Art. 25 Abs. 3 USG nur die Vornahme von Schallschutzmassnahmen an den betroffenen Gebäuden, nicht dagegen der Verzicht auf den Strassenbau verlangt werden (E. 8b). Auch Art. 18 und 19 LRV schliessen den Bau einer Verkehrsanlage selbst dann nicht aus, wenn diese übermässige Immissionen verursachen wird; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, einen Massnahmenplan im Sinne von Art. 31 LRV zu erarbeiten (E. 8c).

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