Bundesgesetz
über den Natur- und Heimatschutz
(NHG)1

vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).


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Art. 16

Die­ses Ge­setz hat zum Zweck, im Rah­men der Zu­stän­dig­keit des Bun­des nach Ar­ti­kel 78 Ab­sät­ze 2‒5 der Bun­des­ver­fas­sung:7

a.
das hei­mat­li­che Land­schafts- und Orts­bild, die ge­schicht­li­chen Stät­ten so­wie die Na­tur- und Kul­tur­denk­mä­ler des Lan­des zu scho­nen, zu schüt­zen so­wie ih­re Er­hal­tung und Pfle­ge zu för­dern;
b.
die Kan­to­ne in der Er­fül­lung ih­rer Auf­ga­ben im Be­reich des Na­tur­schut­zes, des Hei­mat­schut­zes so­wie der Denk­mal­pfle­ge zu un­ter­stüt­zen und die Zu­sam­men­ar­beit mit ih­nen si­cher­zu­stel­len;
c.
die Be­stre­bun­gen von Or­ga­ni­sa­tio­nen, die im Be­reich des Na­tur­schut­zes, des Hei­mat­schut­zes oder der Denk­mal­pfle­ge tä­tig sind, zu un­ter­stüt­zen;
d.8
die ein­hei­mi­sche Tier- und Pflan­zen­welt so­wie ih­re bio­lo­gi­sche Viel­falt und ih­ren na­tür­li­chen Le­bens­raum zu schüt­zen;
dbis.9
die Er­hal­tung der bio­lo­gi­schen Viel­falt und die nach­hal­ti­ge Nut­zung ih­rer Be­stand­tei­le durch die aus­ge­wo­ge­ne und ge­rech­te Auf­tei­lung der sich aus der Nut­zung der ge­ne­ti­schen Res­sour­cen er­ge­ben­den Vor­tei­le zu för­dern;
e.10
die Leh­re und For­schung so­wie die Aus- und Wei­ter­bil­dung von Fach­leu­ten im Be­reich des Na­tur­schut­zes, des Hei­mat­schut­zes und der Denk­mal­pfle­ge zu för­dern.

6Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Fe­br. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).

7 Fas­sung ge­mä­ss An­hang des BB vom 21. März 2014 (Na­go­ya-Pro­to­koll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

8Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des Gen­tech­nik­ge­set­zes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).

9 Ein­ge­fügt durch An­hang des BB vom 21. März 2014 (Na­go­ya-Pro­to­koll), in Kraft seit 12. Okt. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009).

10 Die Änd. ge­mä­ss BG vom 20. Ju­ni 2014 über die Wei­ter­bil­dung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, be­trifft nur den fran­zö­si­schen und den ita­lie­ni­schen Text (AS 2016 689; BBl 20133729).

BGE

100 IB 445 () from 8. November 1974
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Voraussetzungen. Umfang der Legitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen gemäss Art. 12 NHG. 1. Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Art. 97 Abs. 1 OG (Erw. 2). 2. Legitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen gemäss Art. 12 Abs. 1 NHG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde: - Umfang der Beschwerdebefugnis auf dem Gebiet des Gewässerschutzrechtes (Erw. 3). - Beschwerdebefugnis nur im bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren? (Erw. 4.)

108 IA 59 () from 3. März 1982
Regeste: Persönliche Freiheit. Ein für Wasserzonen angeordnetes Schiffahrtsverbot berührt den Schutzbereich der persönlichen Freiheit nicht (E. 4a). Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (BSG). Art. 3 BSG ermächtigt die Kantone, im Interesse des Naturschutzes Fahrverbote für Wasserfahrzeuge aller Art anzuordnen (E. 4b).

109 IB 341 () from 28. September 1983
Regeste: Legitimation der Gemeinde und des Kantons zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde i.S. von Art. 103 lit. c OG und Art. 12 NHG in Rodungssachen. Gemeinde und Kanton können gestützt auf Art. 12 NHG in Verbindung mit Art. 103 lit. c OG eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung erheben nicht jedoch gegen deren Verweigerung (Präzisierung der in BGE 108 Ib 170/71 E. 2a veröffentlichten Rechtsprechung).

112 IB 70 () from 12. März 1986
Regeste: Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG; Beschwerdebefugnis gesamtschweizerischer Vereinigungen im Baubewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG. Die Anwendung von Art. 24 RPG erweist sich dann als Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 12 in Verbindung mit Art. 2 NHG, wenn geltend gemacht wird, eine gestützt darauf erteilte Baubewilligung verstosse gegen die nach Art. 24sexies BV und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat. In diesem Umfange steht den gesamtschweizerischen Vereinigungen im Baubewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG die Beschwerdebefugnis zu.

118 IB 614 () from 17. Dezember 1992
Regeste: Art. 1 Abs. 2 FPolV, Art. 103 lit. a und c OG und Art. 12 NHG; Waldfeststellung; Weidwälder, bestockte Weiden und aufgelöste Bestockungen an der oberen Waldgrenze. 1. Beschwerdelegitimation einer Gemeinde gegen eine Waldfeststellung nach Art. 103 lit. a OG (E. 1b) und nach Art. 103 lit. c OG in Verbindung mit Art. 12 NHG (E. 1c). 2. Voraussetzungen für die Annahme einer bestockten Weide oder eines Weidwaldes verneint (E. 4). 3. Die Gesamtfläche der umstrittenen Parzelle stellt weder eine aufgelöste Bestockung an der oberen Waldgrenze dar, noch erfüllt sie die Waldqualifikation aus anderen Gründen (E. 5).

125 II 29 () from 11. Dezember 1998
Regeste: Gewässerschutzrecht und Fischereigesetzgebung; Zulässigkeit eines Gifteinsatzes in Gewässern zur Bekämpfung nicht einheimischer Krebse (Roter Sumpfkrebs) Die umstrittene Massnahme wurde im Interesse des Artenschutzes und damit in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies BV getroffen (E. 1b). Bedeutung und Vorkommen des Roten Sumpfkrebses (E. 2a und b). Geplanter Gifteinsatz und dessen fischereirechtliche Grundlagen (E. 2c und d). Der Gifteinsatz verstösst gegen das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot gemäss Art. 6 GSchG (E. 3a). Voraussetzungen, unter welchen eine Abweichung von gewässerschutzrechtlichen Normen zulässig sein kann (E. 3d). Alternativen zum Gifteinsatz, welche nicht gegen das Gewässerschutzrecht verstossen (E. 4). Da der Rote Sumpfkrebs nach den heutigen Kenntnissen in zweck- und verhältnismässiger Weise mit Raubfischen bekämpft werden kann und der Einsatz von Raubfischen mit dem Gewässerschutz- und dem Fischereirecht vereinbar ist, ist diese Massnahme dem geplanten Gifteinsatz vorzuziehen (E. 5).

135 II 209 (1C_188/2007) from 1. April 2009
Regeste: Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS); Beachtung in der Nutzungsplanung und beim Erlass eines Gestaltungsplans; Art. 5 ff. NHG. Bedeutung des Bundesinventars bei der Erfüllung von Bundesaufgaben sowie beim Vollzug von kantonalen Aufgaben und in der Raumplanung (E. 2.1); Umsetzung durch unterschiedliche Planungsmassnahmen (E. 2.2); Tragweite der bundesrechtlichen Vorgaben für den umstrittenen Gestaltungsplan (E. 2.3). Beachtung der Anforderungen in förmlicher Hinsicht (E. 3). Berücksichtigung der ISOS-Anliegen, wenn mit einem Gestaltungsplan von der Regelbauweise abgewichen wird (E. 5.2); in Anbetracht der massiven Abweichungen hält der umstrittene Gestaltungsplan vor den Grundanliegen des ISOS und der Kernzonenbestimmungen nicht stand (E. 5.5- 5.8).

141 II 233 (2C_1176/2013) from 17. April 2015
Regeste: Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG; Art. 7 JSG; Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention; Art. 18 und 31 VRK; Qualifikation einer Anordnung an eine Verwaltungseinheit, geschützte Vögel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuschiessen. Erteilt eine Verwaltungseinheit einem Privaten oder einer hierarchisch nachgeordneten Behörde eine Polizeibewilligung - in casu die Erlaubnis, eine nach Art. 7 Abs. 1 JSG an sich untersagte Tätigkeit aus polizeilichen Gründen auszuüben -, entscheidet sie über die Anwendbarkeit einer Rechtsregel auf sich selbst, weshalb eine Verfügung vorliegt (E. 4.1). Diese Qualifikation steht in Übereinstimmung mit der Vorgabe von Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG, Anordnungen, die ein Schutzziel von Art. 1 NHG beeinträchtigen könnten, zwecks effektiver Ausübung des Verbandsbeschwerderechts in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen (E. 4.2.3). Die schweizerische Rechtsordnung gewährleistet einen den Anforderungen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention genügenden Rechtsschutz (E. 4.3).

144 II 218 (1C_312/2017) from 12. Februar 2018
Regeste: Parteistellung und Beschwerderecht der Naturschutzorganisationen im Verfahren der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln nach Art. 29 PSMV (Art. 12 NHG; Art. 78 Abs. 2 BV). Die gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln durch die Zulassungsbehörde stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV dar (E. 3). Das Beschwerderecht der Naturschutzorganisationen nach Art. 12 NHG setzt nicht voraus, dass die angefochtene Verfügung einen konkreten räumlichen Bezug aufweist (E. 4-6).

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