Bundesgesetz
über den Natur- und Heimatschutz
(NHG)1

vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).


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Art. 1341

1 Der Bund kann Na­tur­schutz, Hei­mat­schutz und Denk­mal­pfle­ge un­ter­stüt­zen, in­dem er den Kan­to­nen im Rah­men der be­wil­lig­ten Kre­di­te und auf der Grund­la­ge von Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen glo­ba­le Fi­nanz­hil­fen für die Er­hal­tung, den Er­werb, die Pfle­ge, die Er­for­schung und die Do­ku­men­ta­ti­on von schüt­zens­wer­ten Land­schaf­ten, Orts­bil­dern, ge­schicht­li­chen Stät­ten so­wie Na­tur- und Kul­tur­denk­mä­lern ge­währt.

2 Aus­nahms­wei­se kann er für Pro­jek­te, die ei­ne Be­ur­tei­lung durch den Bund im Ein­zel­fall er­for­dern, Fi­nanz­hil­fen durch Ver­fü­gung ge­wäh­ren.

3 Die Hö­he der Fi­nanz­hil­fen rich­tet sich nach der Be­deu­tung der zu schüt­zen­den Ob­jek­te und der Wirk­sam­keit der Mass­nah­men.

4 Fi­nanz­hil­fen wer­den nur ge­währt, wenn die Mass­nah­men wirt­schaft­lich sind und fach­kun­dig durch­ge­führt wer­den.

5 Die an­ge­ord­ne­ten Schutz- und Un­ter­halts­mass­nah­men bil­den öf­fent­lich-recht­li­che Ei­gen­tums­be­schrän­kun­gen (Art. 702 des Zi­vil­ge­setz­bu­ches; ZGB42). Sie ver­pflich­ten den je­wei­li­gen Grund­ei­gen­tü­mer und sind auf An­mel­dung des Kan­tons im Grund­buch an­zu­mer­ken. Der Bun­des­rat re­gelt die Aus­nah­men von der An­mer­kungs­pflicht.

41 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 7 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und die Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

42 SR 210

BGE

99 IB 70 () from 7. März 1973
Regeste: Enteignung. Hochspannungsleitung: Freileitung oder Verkabelung? 1. Keine Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde für denjenigen, der Einsprachefrist im Planauflageverfahren (Art. 30 EntG) versäumt hat (Erw. 1). 2. Anwendbarkeit von Art. 5 und 6 NHG betreffend die Inventare von Objekten mit nationaler Bedeutung (Erw. 2b). 3. Abwägung verschiedener sich entgegenstehender öffentlicher Interessen (Art. 3 NHG, Art. 50 ElG): - Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 3) - Kosten einer Verkabelung (Erw. 4) - technische Schwierigkeiten einer Verkabelung (Erw. 5) - Abwägung dieser Schwierigkeiten gegenüber den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes im konkreten Fall (Erw. 6) - Frage einer Teilverkabelung (Erw. 7).

104 IB 157 () from 12. Juli 1978
Regeste: Kürzung einer Bundessubvention. 1. Rechtsweg: Verwaltungsrechtliche Klage, nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). 2. Übergangsrecht zum BG über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes vom 5. Mai 1977. Rückwirkende Anwendung des BG hier verneint (E. 2 u. 3.). 3. Unklare Widerrufsklausel in der die Subvention zusichernden Verfügung. Keine Grundlage für die nachträgliche Reduktion der Beitragssätze (E. 4).

117 IB 285 () from 11. Juni 1991
Regeste: Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Umweltverträglichkeitsprüfung. Zulässiges Rechtsmittel: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch gegeben, wenn sich die gesamtschweizerischen Organisationen bei der Anfechtung des Nationalstrassen-Ausführungsprojektes allein auf Art. 9 und 55 USG stützen, da sie aufgrund von Art. 55 Abs. 3 USG zur enteignungsrechtlichen Einsprache im Sinne von Art. 7 Abs. 3 EntG berechtigt sind (E. 2a). Legitimation der beschwerdeführenden Organisation (E. 2b). Rechtzeitigkeit der Beschwerden (E. 3). Kognition des Bundesgerichtes (E. 4). Das angefochtene Ausführungsprojekt kann sich auf ein vom Bundesrat genehmigtes generelles Projekt stützen (E. 6). Der vom Bundesrat im Genehmigungsbeschluss angebrachte Vorbehalt bezieht sich nicht auf den umstrittenen Zubringer und bedeutet im übrigen nicht, dass das EVED über Zahl und Ort der Anschlüsse entscheiden könnte (E. 6a). Dass der vorweg zu erstellende Zubringer bis zur Inbetriebnahme des Hauptstrangs als Entlastungsstrasse dienen soll, hat nicht zur Folge, dass für ihn zusätzlich ein separates generelles Projekt ausgearbeitet werden müsste (E. 6b). Der etappenweisen Projektierung und Ausführung von Nationalstrassenabschnitten, die Gegenstand eines generellen Projekts bilden, steht weder das Nationalstrassengesetz noch das Umweltschutzrecht entgegen (E. 7). Die für den Nationalstrassenbau vorgesehene mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfung erlaubt in der Regel, die Prüfung dritter Stufe auf das einzelne Ausführungsprojekt zu beschränken (E. 7b). Im Rahmen der Einsprache gegen das Ausführungsprojekt kann das generelle Projekt und die entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung (zweiter Stufe) nur noch in Frage gestellt werden, wenn diese Mängel aufweisen, die sich im Ausführungsprojekt niedergeschlagen haben (E. 7c). Das umstrittene Ausführungsprojekt lässt sich mit den Vorschriften über den Lärmschutz und der Luftreinhalte-Verordnung vereinbaren (E. 8). Ist zu erwarten, dass von einer neuen Nationalstrasse Lärmeinwirkungen ausgehen werden, die die Immissionsgrenzwerte übersteigen, so kann - soweit die zumutbaren Emissionsbegrenzungen angeordnet worden sind - nach Art. 25 Abs. 3 USG nur die Vornahme von Schallschutzmassnahmen an den betroffenen Gebäuden, nicht dagegen der Verzicht auf den Strassenbau verlangt werden (E. 8b). Auch Art. 18 und 19 LRV schliessen den Bau einer Verkehrsanlage selbst dann nicht aus, wenn diese übermässige Immissionen verursachen wird; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, einen Massnahmenplan im Sinne von Art. 31 LRV zu erarbeiten (E. 8c).

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