Bundesgesetz
über den Natur- und Heimatschutz
(NHG)1

vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).


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Art. 18c60

1 Schutz und Un­ter­halt der Bio­to­pe sol­len wenn mög­lich auf­grund von Ver­ein­ba­run­gen mit den Grund­ei­gen­tü­mern und Be­wirt­schaf­tern so­wie durch an­ge­pass­te land- und forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung er­reicht wer­den.

2 Grund­ei­gen­tü­mer oder Be­wirt­schaf­ter ha­ben An­spruch auf an­ge­mes­se­ne Ab­gel­tung, wenn sie im In­ter­es­se des Schutz­zie­les die bis­he­ri­ge Nut­zung ein­schrän­ken oder ei­ne Leis­tung oh­ne ent­spre­chen­den wirt­schaft­li­chen Er­trag er­brin­gen.

3 Un­ter­lässt ein Grund­ei­gen­tü­mer die für das Er­rei­chen des Schutz­zie­les not­wen­di­ge Nut­zung, so muss er die be­hörd­lich an­ge­ord­ne­te Nut­zung durch Drit­te dul­den.

4 So­weit zur Er­rei­chung des Schutz­zie­les der Lan­d­er­werb nö­tig ist, steht den Kan­to­nen das Ent­eig­nungs­recht zu. Sie kön­nen in ih­ren Aus­füh­rungs­vor­schrif­ten das EntG61 an­wend­bar er­klä­ren, wo­bei die Kan­tons­re­gie­rung über strei­tig ge­blie­be­ne Ein­spra­chen ent­schei­det. Er­streckt sich das Schut­z­ob­jekt auf das Ge­biet meh­re­rer Kan­to­ne, ist das EntG an­wend­bar.

60Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 1987, in Kraft seit 1. Fe­br. 1988 (AS 1988 254; BBl 1985 II 1445).

61SR 711

BGE

116 IB 203 () from 9. Mai 1990
Regeste: Art. 18 und 18b NHG; Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung; Schutz eines innerhalb einer Bauzone gelegenen Biotops. 1. Legitimation der Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz i.S. von Art. 12 NHG, die die Nicht-Erfüllung einer Bundesaufgabe geltendmachen: im konkreten Fall ergibt sich eine solche Aufgabe aus Art. 18 Abs. 1bis und 18b Abs. 1 NHG (E. 3a). 2. Bei der Überprüfung der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie "genügend grosse Lebensräume (Biotope)" (Art. 18 Abs. 1 NHG) oder "Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung" (Art. 18b Abs. 1 NHG) übt das Bundesgericht Zurückhaltung aus (E. 4b). 3. Die Zuweisung des strittigen Biotops in eine Zone für öffentliche Bauten verstiess nicht gegen eidgenössisches oder kantonales Raumplanungsrecht (E. 5a). Auch die Vorschriften des Bundes und des Kantons zum Schutz der Natur, der Landschaft, der Denkmäler und Ortsbilder wurden nicht verletzt (E. 5b). 4. Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft in gleicher Weise geltender unmittelbarer Schutz der Biotope. Der Schutzauftrag gemäss Art. 18b NHG verlangt als erstes die Bezeichnung der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele; den Kantonen steht hiefür ein Beurteilungsspielraum zu (E. 5c-e). 5. Der Schutz der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung ist nicht dem vom Bundesrecht angeordneten Schutz des Waldes gleichgestellt: Art. 18b NHG sagt nicht, dass diese Biotope geschützt sind, sondern weist die Kantone an, für den entsprechenden Schutz zu sorgen (E. 5f). 6. Steht der Schutz von Biotopen innerhalb von Bauzonen in Frage, so ist auch den Interessen an einer der Nutzungsplanung entsprechenden baulichen Nutzung Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall führt die Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Interesses an einer baulichen Nutzung (E. 5g-j).

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