Bundesgesetz
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Art. 23h
1 Ein Naturerlebnispark ist ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht. 2 In diesem Rahmen dient er auch der Umweltbildung. 3 Er besteht aus:
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