Bundesgesetz
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Art. 23k
1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung, wenn:
2 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. |