Bundesgesetz
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Art. 926
Die zuständige Bundesstelle kann auch die kantonale Fachstelle (Art. 25 Abs. 2), die für Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege zuständige kantonale Kommission oder ein anderes vom Kanton zu bezeichnendes Organ um ein Gutachten ersuchen; ausserdem kann sie Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zur Vernehmlassung auffordern. 26Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). BGE
114 IB 81 () from 2. März 1988
Regeste: Bewilligungsverfahren für eine Wasserski-Anlage; Art. 6 NHG, Art. 24 RPG. Zulässiges Rechtsmittel, Legitimation, zulässige Rügen (E. 1a-c). Soll auf einem öffentlichen Gewässer eine Anlage erstellt werden, die ein gemäss BLN-Inventar geschütztes Objekt beeinträchtigen könnte, ist nicht nur ein kantonales wasserrechtliches Konzessionsverfahren, sondern ein auch den bundesrechtlichen Anforderungen genügendes Bewilligungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen die von Art. 6 Abs. 2 NHG geforderte Interessenabwägung vorzunehmen ist (E. 2). Eine Wasserski-Anlage (Slalom-Anlage und Sprungschanze) im hier vorgesehenen Umfange untersteht der Baubewilligungspflicht im Sinne von Art. 24 RPG (E. 3). |