Federal Act
on the Protection of Nature and Cultural Heritage
(NCHA)1

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 1 July 1966 (Status as of 1 January 2022)

1 Amended by No I of the FA of 24 March 1995, in force since 1 Feb. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).


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Art. 5

1 After con­sulta­tion with the can­tons, the Fed­er­al Coun­cil shall pre­pare in­vent­or­ies of sites of na­tion­al im­port­ance; these may be based on ex­ist­ing in­vent­or­ies drawn up by of­fi­cial in­sti­tu­tions and or­gan­isa­tions act­ive in the fields of nature pro­tec­tion, cul­tur­al her­it­age pro­tec­tion or monu­ment pre­ser­va­tion.20 The prin­ciples de­term­in­ing the se­lec­tion of sites shall be stated in the in­vent­or­ies, which must also in­clude at least the fol­low­ing de­tails:

a.
a pre­cise de­scrip­tion of the sites;
b.
jus­ti­fic­a­tion for their na­tion­al im­port­ance;
c.
pos­sible threats;
d.
ex­ist­ing pro­tec­tion meas­ures;
e.
the level of pro­tec­tion aimed for;
f.
pro­pos­als for im­prove­ments.

2 The in­vent­or­ies need not be ex­haust­ive. They must be re­viewed and up­dated at reg­u­lar in­ter­vals. De­cisions on the in­clu­sion, re­vi­sion or de­le­tion of sites shall be taken by the Fed­er­al Coun­cil after con­sulta­tion with the can­tons. The can­tons may re­quest a re­view on their own ini­ti­at­ive.

20Amended by No I of the FA of 24 March 1995, in force since 1 Feb. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121).

BGE

98 IB 120 () from 24. März 1972
Regeste: Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei und Vollziehungsverordnung dazu (FPolG; FPolV); Bundesgesetz über den Natur-und Heimatschutz (NHG); Rodung in einer Schutzwaldung. 1. Kreis der nach Art. 12 NHG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimierten Vereinigungen (Erw. 1). 2. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 2). 3. Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen nach Art. 26 FPolV und Art. 3 NHG beim Entscheid über die Bewilligung der Rodung (Erw. 4 a und b). 4. Wo innerhalb des Regulierungsperimeters zum Ersatz für eine Rodung aufgeforstet werden soll, ist Ermessensfrage (Erw. 4 c).

98 IB 489 () from 1. Dezember 1972
Regeste: Rodungsbewilligung. 1. Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen nach Art. 12 NHG (Erw. 1). 2. Zulässigkeit der Erneuerung eines früher bereits einmal abgewiesenen Rodungsgesuchs bei der zuständigen Behörde? Verschiebung der Zuständigkeit zur Erteilung der Rodungsbewilligung zwischen dem ersten und dem zweiten Gesuch; Nichtanwendbarkeit der Grundsätze über den Widerruf von Verwaltungsakten (Erw. 2). 3. Vorzeitiges Abholzen des in Frage stehenden Waldes (Erw. 3). 4. Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung; Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis für die Rodung nachweisen lässt (Erw. 4). 5. Bedeutung des Erfordernisses der Standortgebundenheit; unter Umständen kann eine relative Standortgebundenheit genügen (Erw. 6). 6. Öffentliches Interesse an touristischer Entwicklung einer Gemeinde fällt bei Abwägung der für und gegen eine Rodung sprechenden Momente schwer ins Gewicht; Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 7). 7. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Rodungsgesuchs ist gegebenenfalls auch das an der Stelle des zu rodenden Waldes geplante Bauwerk unter dem Gesichtspunkt von Natur- und Heimatschutz zu prüfen; rechtliche Tragweite der Aufnahme eines Gebietes in das sogenannte KLN-Inventar; Interessenabwägung (Erw. 8).

99 IB 70 () from 7. März 1973
Regeste: Enteignung. Hochspannungsleitung: Freileitung oder Verkabelung? 1. Keine Befugnis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde für denjenigen, der Einsprachefrist im Planauflageverfahren (Art. 30 EntG) versäumt hat (Erw. 1). 2. Anwendbarkeit von Art. 5 und 6 NHG betreffend die Inventare von Objekten mit nationaler Bedeutung (Erw. 2b). 3. Abwägung verschiedener sich entgegenstehender öffentlicher Interessen (Art. 3 NHG, Art. 50 ElG): - Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 3) - Kosten einer Verkabelung (Erw. 4) - technische Schwierigkeiten einer Verkabelung (Erw. 5) - Abwägung dieser Schwierigkeiten gegenüber den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes im konkreten Fall (Erw. 6) - Frage einer Teilverkabelung (Erw. 7).

112 IB 26 () from 26. Februar 1986
Regeste: Art. 24 RPG, Bewilligung zur Ausbeutung eines Kiesvorkommens, Interessenabwägung. Fehlt ein kantonaler Plan, der die Abbauzonen des Bodens zwingend festlegt, so ist im Rahmen der durch Art. 24 RPG vorgeschriebenen Interessenabwägung jedes Mal zu prüfen, ob der für die Kiesgrube vorgesehene Standort sich eher als ein anderer aufdrängt (E. 2c). Die Anerkennung der Zweckmässigkeit einer Kiesgrube an und für sich bedeutet noch nicht, dass das Projekt am beabsichtigten Ort tatsächlich bewilligt werden muss, zumal für Kiesgruben nur eine relative Standortgebundenheit besteht (E. 4b/bb). Die Einwirkungen des zu erwartenden vermehrten Lastwagenverkehrs auf die Umwelt sind bei der Prüfung des sowohl gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG wie Art. 11 UWG geschützten öffentlichen Interesses zu berücksichtigen (E. 5d). Im konkreten Fall überwogen die öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Landschaft und der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens sowie am Umweltschutz; Aufhebung der strittigen Ausnahmebewilligung (E. 6).

112 IB 280 () from 25. Juli 1986
Regeste: Einsprachen gegen die Enteignung für einen Waffenplatz; Zuständigkeit des Eidg. Militärdepartementes zur Einleitung des Enteignungsverfahrens; Instruktion des Einspracheverfahrens. Der Entscheid der Einsprachebehörde gilt aufgrund von Art. 12 Abs. 3 NHG in Verbindung mit Art. 9, 35 und 55 EntG auch gegenüber den gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen als Entscheid über eine Einsprache gegen die Enteignung im Sinne von Art. 99 lit. c OG, obwohl keine Abtretung von Rechten in Frage steht, und ist daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 2). Für die blosse Delegation der Befugnis zur Ausübung des dem Bund zustehenden Enteignungsrechts vom Bundesrat an eine andere Amtsstelle (Art. 3 Abs. 1 EntG) können keine höheren Anforderungen an die Form gestellt werden, als sie das Enteignungsgesetz selbst für die Übertragung des Expropriationsrechts an Dritte vorsieht (Art. 3 Abs. 2 EntG). Art. 98 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee genügt daher für die Ermächtigung des EMD zur Einleitung von Enteignungsverfahren, obschon diese Bestimmung dem Referendum entzogen war (E. 6; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Bundesrates oder einer anderen Amtsstelle, das Enteignungsrecht auszuüben (Art. 3 Abs. 1 EntG), ist vorläufiger Natur und vermag den Einspracheentscheid nicht zu präjudizieren (E. 8a). Auch andere Vorentscheide und Stellungnahmen von Bundes- oder kantonalen Behörden können für den Einspracheentscheid nicht ausschlaggebend sein; sie sind aber im Einspracheverfahren im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen (E. 8b). Bedeutung der Aufnahme eines Gebietes ins BLN-Inventar (E. 8c). Prüfung, ob der Sachverhalt vollständig und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abgeklärt worden sei (E. 9-13). Bejaht hinsichtlich der - Notwendigkeit eines neuen Waffenplatzes (E. 10a) - Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen (E. 10b) Zusätzliche Abklärungen sind notwendig über - Umfang der Enteignung (E. 11) - Auswirkung der Anlagen auf Natur und Landschaft (E. 12a-c) - Sicherheit bei Schiessübungen (E. 12d) - Lärmimmissionen (E. 12e) - Strassenverbindungen (E. 12f) - Kasernenstandort (E. 13) Im Einspracheverfahren hat die Einsprachebehörde nicht nur über die Kosten, sondern auch über die Parteientschädigungen zu befinden (E. 15).

114 IB 268 () from 6. Dezember 1988
Regeste: Bau einer Walderschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzone, innerhalb eines BLN-Objekts; Durchquerung eines Riedgebietes (Art. 24 RPG; Art. 7 und 18 NHG). 1. Notwendigkeit einer Begutachtung durch die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission bei der Erteilung einer Bewilligung nach Art. 24 RPG, wenn das Projekt in einem BLN-Objekt und in einem Moor- bzw. Riedgebiet liegt (Art. 7 NHG; E. 2). 2. Bewilligung für den Bau einer Walderschliessungsstrasse ausserhalb der Bauzone; Interessenabwägung (Art. 24 RPG; Vorrang der besonderen Bestimmungen zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (Art. 18 ff. NHG; E. 3). 3. Naturschutz; Bau einer Strasse durch ein Riedgebiet (Art. 18 ff. NHG; E. 4).

115 IB 131 () from 18. Januar 1989
Regeste: PTT-Richtstrahlantenne Höhronen; Kognition des Bundesgerichts bei der Würdigung von Fragen des technischen Ermessens; Art. 24 RPG und Art. 26 FPolV, Art. 6 NHG. 1. Fragen des technischen Ermessens prüft das Bundesgericht zurückhaltend, um den fachtechnischen Sachverstand der zuständigen Verwaltungsinstanz zu respektieren (E. 3). 2. Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (E. 4 und 5). a) Die PTT-Betriebe sind auf den Standort Höhronen angewiesen, um das bestehende Richtstrahlnetz zu ergänzen und damit den erheblichen und noch zunehmenden Bedarf an Fernmeldeleistungen auftragsgemäss sicherstellen zu können (s. Art. 36 und 55bis BV). Die Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ist daher zu bejahen (E. 5a-g). b) Interessenabwägung, Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG. An der Erfüllung des Leistungsauftrages der PTT-Betriebe besteht ein Interesse von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, das dem Schutz des heimatlichen Landschafts- und Ortsbildes (Art. 24sexies Abs. 2 BV) gleichzustellen ist. Deshalb und weil eine andere bauliche Lösung nicht in Betracht kommt, darf für den Bau der Anlage von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Schutzobjektes Höhronen abgewichen werden, wobei aber auf grösstmögliche Schonung zu achten ist (E. 5h). 3. Erfüllt sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 26 FPolV für die Bewilligung der für die Antenne erforderlichen Rodung. Der für die Erstellung des Werkes nötige Weg erleichtert die Waldbewirtschaftung, weshalb er als Waldstrasse anerkannt werden kann (E. 6).

115 IB 311 () from 18. Januar 1989
Regeste: Erteilung des Enteignungsrechts für den Bau und Betrieb einer 380 kV-Leitung (Pradella-Martina), Art. 43 und 50 ElG, Art. 1 und 9 EntG; NHG. 1. Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts (E. 4). Ob für ein konkretes Projekt das Enteignungsrecht erteilt werden kann oder nicht, ist in Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden (E. 4b). Vornahme dieser Interessenabwägung; Bejahung des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vorhaben (Anschluss an das europäische Verbundnetz, Versorgungssicherheit; E. 5a-c). 2. Festlegung des Trasses, Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 2 ElG. Hierbei handelt es sich zwar um bei der Enteignung besonders wichtige, aber nicht um die einzigen Kriterien für die Beurteilung des geplanten Werkes. Aus der genannten Bestimmung lässt sich daher kein Vorrang der technischen Trassewahl ableiten (E. 4b). Prüfung von Trassewahl und Varianten im vorliegenden Fall (E. 5d). Verkabelung kann hier nicht verlangt werden, weil ihr beim heutigen Stand der Technik erhebliche technische Inkonvenienzen im Sinne von Art. 50 Abs. ElG entgegenstünden; es würden schwerwiegende Risiken eintreten, welche nicht zu verantworten wären (E. 5f-h). 3. Bei der Verwirklichung der Anlage ist Art. 9 EntG zu beachten (E. 4b/c). Wird durch sie - wie hier - ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung beeinträchtigt, so müssen ihre Auswirkungen auf das Schutzziel an sich gewürdigt werden. Das anerkannt hohe Interesse am Schutz einer Landschaft von nationaler Bedeutung ist aber nur dann ungeschmälert zu erhalten, wenn ihr nicht bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Die Interessen der Energieversorgung im vorliegenden Fall stellen solche dem Landschaftsschutz jedenfalls gleichgeordnete Interessen dar (E. 5e).

115 IB 472 () from 7. Dezember 1989
Regeste: Gewässerunterhaltsprojekt (Sanierung der Thur, zweite Unterhaltsetappe von der Steinegg bis Gütighausen); Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation (Art. 103 lit. c OG i.V.m. Art. 12 NHG und Art. 55 Abs. 1 USG); Wasserbaupolizeirecht, Art. 24 RPG, Art. 5-7 NHG, Umweltschutzrecht (Art. 9 USG, UVPV). 1. Die auf Wasserbaupolizeirecht, Art. 24 RPG, das NHG und Art. 9 USG gestützte Erteilung der Bewilligung für das Unterhaltsvorhaben gilt als Bundesaufgabe und stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (E. 1c). 2. Gestützt auf Art. 103 lit. c OG i.V.m. Art. 12 NHG ist der Rheinaubund als gesamtschweizerische Organisation insoweit beschwerdebefugt, als er Einwendungen erhebt, die mit den Interessen des Natur- und Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Darüber hinaus steht ihm die Beschwerdebefugnis auch gemäss Art. 55 Abs. 1 USG zu (E. 1d). 3. Die Frage, ob das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordert, kann offenbleiben; jedenfalls erweisen sich die Voraussetzungen hiefür als erfüllt (E. 2a-e). Umfassende Interessenabwägung in Berücksichtigung von Art. 6 NHG (E. 2e/dd). 4. Obligatorische Begutachtungspflicht gemäss Art. 7 NHG. Diese Bestimmung verlangt nicht, dass die Auffassung der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission in einem eigenen Papier festgehalten wird, sondern es muss genügen, dass die Kommission sich einer andern Begutachtung anschliesst oder ihre Auffassung anderweitig eindeutig zum Ausdruck bringt (E. 2e/cc). 5. UVP-Pflicht. Ob eine möglicherweise ins Gewicht fallende Umweltbelastung durch die vorzunehmenden umfangreichen Sanierungsarbeiten zum vornherein ausgeschlossen gewesen sei, lässt sich nicht sagen. Indes sind die umfassend erfolgten Abklärungen materiell als einer UVP ebenbürtig zu erachten, so dass die Frage offenbleiben kann, ob das Vorhaben auch im Lichte der in Ziff. 30.2 des Anhangs zur UVP festgelegten Kostengrenze von 10 Mio. Franken UVP-pflichtig ist (E. 3).

116 IB 309 () from 3. Juli 1990
Regeste: Subventionsverfügung betreffend Forstwegprojekt (Walderschliessungsstrasse, die ein historisches Hohlwegbündel durchschneiden soll); Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; Anforderungen, denen die mit der Subventionsverfügung verbundene Projektgenehmigung genügen muss. 1. Für die Anlage von Abfuhrwegen und sonstigen Einrichtungen für den Holztransport besteht ein Rechtsanspruch auf Bundessubventionen (Art. 42 Abs. 1 lit. b FPolG). Gegen eine ein derartiges Wegprojekt betreffende Subventionsverfügung ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (E. 1a/b). 2. Das Projekt darf von der die Subvention sprechenden Behörde mit ihrer Subventionsverfügung nur dann genehmigt werden, wenn es allen einschlägigen bundesrechtlichen Anforderungen (namentlich der Forst-, Raumplanungs- sowie Natur- und Heimatschutzgesetzgebung) je einzeln entspricht (E. 2-4). Besteht zwischen den für die Projektverwirklichung massgebenden materiellrechtlichen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, so muss diese Rechtsanwendung koordiniert werden (E. 2c). Die forstpolizeilichen und raumplanungsrechtlichen Anforderungen sind in casu erfüllt (E. 2b und 3). Ob das forstliche Interesse an der Projektverwirklichung das Heimatschutzanliegen überwiege (Art. 3 Abs. 1 NHG), das betroffene Hohlwegbündel - ein IVS-Objekt - durch den vorgesehenen Weg nicht zu durchschneiden, steht noch nicht fest. Vor dem Subventionsentscheid sind daher vorerst weitere Abklärungen notwendig, die in casu nicht durch das Bundesgericht selber, sondern durch die Subventionsbehörde zu treffen sind (E. 4).

117 IB 97 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG, Art. 24 RPG; Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen. Den gesamtschweizerischen Vereinigungen steht im Baubewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG die Beschwerdebefugnis zu, soweit sie geltend machen, die erteilte Bewilligung verstosse gegen die nach Art. 24sexies BV und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat. Dabei ist weder Voraussetzung, dass es um ein öffentliches Bauvorhaben des Bundes geht, noch dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird.

117 IB 243 () from 23. September 1991
Regeste: Art. 24sexies Abs. 5 BV, Art. 16 und 18a NHG, Art. 1 Hochmoorverordnung vom 21. Januar 1991; befristete Massnahmen zum Schutz von Moorlandschaften. 1. Anwendbarkeit von Art. 16 NHG (E. 2a). 2. Als Objekt des Bundesinventars der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung stellt das fragliche Gebiet nach Art. 24sexies BV ein Schutzobjekt dar (E. 2b). 3. Interessenabwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes einerseits und andern öffentlichen Interessen sowie der Eigentumsgarantie andererseits (E. 3).

118 IA 504 () from 4. November 1992
Regeste: Art. 22ter BV; 2 RPG; Art. 1, 2 und 3 RPV. Abänderung und Korrektion einer Strasse, welche zum schweizerischen Hauptstrassennetz gehört. Interessenabwägung. Für den Bau und die Korrektion von Hauptstrassen sind alle Vorschriften, die den Schutz der Umwelt betreffen, zu beachten. Für das Verfahren gemäss dem Tessiner Strassenbaurecht ist grundsätzlich zu empfehlen, die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei der Ausarbeitung des generellen Strassenplans vorzunehmen (E. 6a). Interessenabwägung: Bei der Festsetzung eines für die Behörden und die Privaten verbindlichen Planes, dessen Genehmigung die Enteignung der betroffenen Grundstücke nach sich zieht, müssen auch zum Schutze der privaten Interessen alle die Umwelt betreffenden Fragen, die gemäss dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht zu prüfen sind, berücksichtigt und abgewogen werden (E. 6b-d).

118 IB 11 () from 11. Februar 1992
Regeste: Art. 97 ff. und insbesondere Art. 99 lit. c OG, Art. 5 VwVG und Art. 34 RPG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Nutzungspläne, die einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichkommen. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). 2. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Nutzungspläne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können (E. 2).

119 IB 254 () from 23. Juni 1993
Regeste: Wasserrechtsverleihung, Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung des Bundes im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Bau des Saison-Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation gesamtschweizerischer Umweltvereinigungen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG (E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). 2. Tragweite der ursprünglichen Konzessionen von 1953/1956 im Zusammenhang mit der Beurteilung der im Jahre 1990 genehmigten Konzessionsnachträge, die als Folge der Projektänderung für die Erstellung eines Saison-Speicherwerkes notwendig wurden. Diese Nachträge bedeuten eine so weit gehende Änderung des ursprünglich vorgesehenen Nutzungskonzepts, dass sie und auch die damit verbundene "Verlängerung" der Konzessionen der Erteilung einer Neukonzessionierung gleichkommen (Art. 58 WRG). Sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Anforderungen ist daher grundsätzlich das neue Recht zu beachten (E. 5, 9 und 10). 3. Die Erstellung der Anlage bedarf nebst der Verleihung der Wasserkraftnutzung auch der Erteilung verschiedener Spezialbewilligungen. Es genügt daher dem Koordinationsgebot, wenn die Regierung als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit des Werks feststellt (E. 6). Da das Vorhaben zusammen mit den bestehenden Werken Spina I und Soazza eine Gesamtanlage bildet, welche die Umwelt erheblich belasten kann, ist auch für die veränderte Betriebsführung in diesen Werken eine UVP nötig (E. 7). Mehrstufiges UVP-Verfahren. Verletzung des Koordinationsgebots (E. 9c und 10h)? 4. Grundsätze zur Prüfung des Berichts über die Umweltverträglichkeit (E. 8). Abwägung der Gesamtinteressenlage (Art. 3 UVPV, Art. 25 FG vom 14. Dezember 1973 bzw. Art. 9 Abs. 2 FG vom 21. Juni 1991, Art. 18 ff. NHG, Art. 29 ff. GSchG vom 24. Januar 1991, Art. 5 WaG sowie in teilweiser Vorwegnahme der künftigen Ausführungsbewilligungen Art. 24 RPG). Die bisherige UVP genügt den materiellen Anforderungen nur teilweise. Das Vorhaben kann realisiert werden, sofern die umweltschutzrechtlichen Anforderungen im weitesten Sinne gemäss den noch nachzuholenden Abklärungen erfüllt werden (E. 8, 9 und 10).

120 IB 27 () from 13. Januar 1994
Regeste: Art. 12 NHG und Art. 33 RPG; Natur- und Landschaftsschutz; Beschwerdelegitimation der Vereinigungen. 1. Beschwerde der gesamtschweizerischen Vereinigungen nach Art. 12 NHG: Bestätigung der Rechtsprechung. Diese Bestimmung gilt für kantonale Entscheidungen, welche bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundes im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2 BV und Art. 2 NHG ergehen; das ist in der Regel nicht der Fall bei der Plangenehmigung eines Strassenprojektes, selbst dann nicht, wenn darin der Abbruch einer alten Brücke vorgesehen ist, welche als Objekt regionaler Bedeutung im Entwurf zu einem Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz enthalten ist (E. 2). 2. Kantonales Rechtsmittelverfahren nach Art. 33 RPG; eine Vereinigung, die nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, kann sich im kantonalen Verfahren nicht auf die Verfahrensgarantien gemäss Art. 33 Abs. 3 RPG berufen (E. 3c).

121 II 190 () from 18. Mai 1995
Regeste: Steinbruchzone; Umweltverträglichkeitsprüfung; Beschwerdelegitimation einer gesamtschweizerischen Vereinigung; Art. 55 USG, Art. 5 und 12 NHG, Art. 5 UVPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, welcher eine Beschwerde als unzulässig erklärte (E. 3a). Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen gemäss Art. 55 USG (E. 3b/aa). Beschwerde gegen einen Entscheid, der einen Nutzungsplan betrifft; das Nutzungsplanverfahren wird als massgebliches Verfahren im Sinne von Art. 5 UVPV betrachtet (E. 3b/bb). Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen im Sinne von Art. 12 NHG; die Tragweite des BLN-Inventars und der Begriff der Bundesaufgabe (E. 3c).

124 II 146 () from 13. März 1998
Regeste: Art. 18 EBG; Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist). Anforderungen an die Begründung von Plangenehmigungsverfügungen; Zulässigkeit von Verweisen auf Pläne im Verfügungsdispositiv (E. 2). Kompetenz der Plangenehmigungsbehörde zur Anordnung von Projektänderungen; es genügt, solche Projektänderungen nachträglich öffentlich aufzulegen (E. 3). Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verfügten Projektänderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4). Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienführungen (E. 5a, 6a und 6c). Überprüfung der Linienführung aus der Sicht des Landschafts-, Lärm- und Gewässerschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6).

135 II 209 (1C_188/2007) from 1. April 2009
Regeste: Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS); Beachtung in der Nutzungsplanung und beim Erlass eines Gestaltungsplans; Art. 5 ff. NHG. Bedeutung des Bundesinventars bei der Erfüllung von Bundesaufgaben sowie beim Vollzug von kantonalen Aufgaben und in der Raumplanung (E. 2.1); Umsetzung durch unterschiedliche Planungsmassnahmen (E. 2.2); Tragweite der bundesrechtlichen Vorgaben für den umstrittenen Gestaltungsplan (E. 2.3). Beachtung der Anforderungen in förmlicher Hinsicht (E. 3). Berücksichtigung der ISOS-Anliegen, wenn mit einem Gestaltungsplan von der Regelbauweise abgewichen wird (E. 5.2); in Anbetracht der massiven Abweichungen hält der umstrittene Gestaltungsplan vor den Grundanliegen des ISOS und der Kernzonenbestimmungen nicht stand (E. 5.5- 5.8).

136 II 214 (1C_344/2007) from 12. März 2010
Regeste: Art. 24 RPG, Art. 2 f., 7 f. und 12f NHG; Restaurant auf dem Gipfelplateau des Aroser Weisshorns. Standortgebundenheit von Bergrestaurants (E. 2). Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Bundesaufgabe; Pflicht zur Prüfung von Alternativen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Landschaft (E. 3). ENHK-Begutachtung wichtiger Fälle, wenn kein Objekt von nationaler Bedeutung betroffen ist (E. 4). Funktion und Tragweite des ENHK-Gutachtens (E. 5). Stellungnahme der ENHK zum Vorhaben und Beurteilung durch das Bundesgericht (E. 6). Anordnung zusätzlicher Auflagen zum Bauvorhaben und Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 7).

138 II 23 (1C_231/2011) from 16. Dezember 2011
Regeste: Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 7 Abs. 2 und Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG; Bauen in Moorlandschaften, obligatorische Begutachtung bei möglicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts. Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG lässt in Moorlandschaften den Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zu, grundsätzlich aber nicht deren Erweiterung. Ausgenommen sind Anlagen oder Bauten, die dem Schutz der Moorlandschaft dienen und damit schon nach Art. 78 Abs. 5 BV zulässig sind (E. 3). Voraussetzungen der obligatorischen Begutachtung nach Art. 7 Abs. 2 NHG bei möglicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts (E. 4).

138 II 281 (1C_71/2011 und andere) from 12. Juni 2012
Regeste: a Lückenschliessung Zürcher Oberlandautobahn (ZOA); zwingende Begutachtung durch die ENHK (Art. 7 Abs. 2 NHG). Obwohl die Strassenplanung im kantonalen Verfahren erfolgte, handelt es sich um eine Bundesaufgabe (geplante Finanzierung durch den Bund, Rodungsbewilligungen, Moorschutz). Da das Projekt das BLN-Gebiet "Drumlinlandschaft Zürcher Oberland" erheblich beeinträchtigen kann, hätte zwingend eine Begutachtung durch die ENHK erfolgen müssen (E. 4).

139 II 271 (1C_649/2012, 1C_650/2012) from 22. Mai 2013
Regeste: Beschwerdelegitimation von Natur- und Heimatschutzverbänden gegen Baubewilligungen für Zweitwohnungsbauten (Art. 2 und 12 NHG; Art. 75b und 78 Abs. 2 BV). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG im Allgemeinen (E. 9) und auf dem Gebiet der Raumplanung im Besonderen (E. 10). Die Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und des heimatlichen Landschaftsbildes dient. Baubewilligungen können daher wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Übergangs- und Ausführungsbestimmungen mit Beschwerde gemäss Art. 12 NHG angefochten werden (E. 11).

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