Art. 15 Ökologischer Ausgleich
1 Der ökologische Ausgleich (Art. 18b Abs. 2 NHG) bezweckt insbesondere, isolierte Biotope miteinander zu verbinden, nötigenfalls auch durch die Neuschaffung von Biotopen, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, Natur in den Siedlungsraum einzubinden und das Landschaftsbild zu beleben. 2 Für Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft gilt 40 SR 910.13 41Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 1995 (AS 1996 225). Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145). |