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Art. 16 Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung
1 Die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Artikel 18a NHG werden in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt. 2 Die Inventare sind nicht abschliessend; sie sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. |