Verordnung
über den Natur- und Heimatschutz
(NHV)


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Art. 13 Grundsatz 39

Der Schutz der ein­hei­mi­schen Pflan­zen und Tie­re soll wenn mög­lich durch an­ge­pass­te land- und forst­wirt­schaft­li­che Nut­zung ih­rer Le­bens­räu­me (Bio­to­pe) er­reicht wer­den. Die­se Auf­ga­be er­for­dert die Zu­sam­men­ar­beit zwi­schen den Fa­ch­or­ga­nen der Land- und Forst­wirt­schaft, des Na­tur- und Hei­mat­schut­zes, des Um­welt­schut­zes so­wie der Raum­pla­nung.

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 der V vom 28. Jan. 2015 über An­pas­sun­gen des Ver­ord­nungs­rechts im Um­welt­be­reich, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen für die Pro­gramm­pe­ri­ode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 427).

BGE

147 II 385 (2C_1069/2020) from 27. Oktober 2021
Regeste: Art. 64 Abs. 1 lit. e BGBB; Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks, um darauf ein "Objekt des Naturschutzes" zu erhalten; Auslegung. Art. 64 Abs. 1 lit. e BGBB ermöglicht es, eine Bewilligung für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu erlangen, um darauf "ein Objekt des Naturschutzes" zu erhalten. Die Auslegung der Bestimmung ergibt, dass eine bedrohte Tierart und der Lebensraum, in dem sich diese Art entwickelt, ein solches Objekt darstellen und in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Die Schweizerische Vogelwarte Sempach, eine privatrechtliche Stiftung, die als gemeinnützig anerkannt ist und beabsichtigt, die gefährdete Zwergohreule zu schützen und deren Lebensraum auf diesen Grundstücken zu erhalten, erhielt zu Recht eine Bewilligung zum Erwerb der Grundstücke in der Landwirtschaftszone, auf denen die Zwergohreule nistet und sich ernährt (E. 3-8).

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