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Art. 19 Verhältnis zu den ökologischen Leistungen in der Landwirtschaft 46
Die Abgeltungen nach Artikel 18 werden um die Beiträge gekürzt, die für die gleiche ökologische Leistung auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder der Betriebsfläche nach den Artikeln 55–62 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201347 gewährt werden. 46 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145). |
