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Art. 4a Finanzhilfen im Einzelfall 18
1 Ausnahmsweise können Finanzhilfen einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:
2 Das BAFU, das BAK oder das ASTRA schliesst dazu mit dem Kanton einen Vertrag ab oder erlässt eine Verfügung. 3 Das BAFU, das BAK und das ASTRA erlassen Richtlinien über das Vorgehen bei der Gewährung von Finanzhilfen im Einzelfall sowie über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch. 18 Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |
