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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 10Mitwirkungspflicht
Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.