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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 16
Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.