Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)

vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung

1 Steht fest oder ist zu er­war­ten, dass ein oder meh­re­re Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach An­hang 2 durch ei­ne ein­zel­ne An­la­ge al­lein oder durch meh­re­re An­la­gen zu­sam­men über­schrit­ten wer­den, so ord­net die Be­hör­de er­gän­zen­de oder ver­schärf­te Emis­si­ons­be­gren­zun­gen an.

2 Sie ord­net er­gän­zen­de oder ver­schärf­te Emis­si­ons­be­gren­zun­gen so weit an, bis die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te ein­ge­hal­ten wer­den.

3 Steht fest oder ist zu er­war­ten, dass der Im­mis­si­ons­grenz­wert nach An­hang 2 Zif­fer 13 oder 225 für den Be­rüh­rungs­strom beim Kon­takt mit leit­fä­hi­gen Ob­jek­ten über­schrit­ten wird, so ord­net die Be­hör­de in ers­ter Li­nie Mass­nah­men an die­sen Ob­jek­ten an.

BGE

126 II 399 () from 30. August 2000
Regeste: Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV). Konzept des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen: Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor den wissenschaftlich nachgewiesenen thermischen Wirkungen und Anlagegrenzwerte zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Schutz vor dem Risiko weiterer schädlicher Wirkungen, insbesondere vor nicht-thermischen Wirkungen). Abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in Art. 4 NISV (E. 3). Keine Gesetzwidrigkeit des gewählten Konzepts und der Festlegung der Grenzwerte. Vorbehalt der Überprüfung und Anpassung bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (E. 4).

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