Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 5Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung
1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
2 Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.