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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 6
Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.