Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)


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Art. 11 Meldepflicht

1 Der In­ha­ber ei­ner An­la­ge, für die An­hang 1 Emis­si­ons­be­gren­zun­gen fest­legt, muss der für die Be­wil­li­gung zu­stän­di­gen Be­hör­de ein Stand­ort­da­ten­blatt ein­rei­chen, be­vor die An­la­ge neu er­stellt, an einen an­dern Stand­ort ver­legt, am be­ste­hen­den Stand­ort er­setzt oder im Sin­ne von An­hang 1 ge­än­dert wird. Aus­ge­nom­men sind elek­tri­sche Haus­in­stal­la­tio­nen (Anh. 1 Ziff. 4).9

2 Das Stand­ort­da­ten­blatt muss ent­hal­ten:

a.
die ak­tu­el­len und ge­plan­ten tech­ni­schen und be­trieb­li­chen Da­ten der An­la­ge, so­weit sie für die Er­zeu­gung von Strah­lung mass­ge­bend sind;
b.
den mass­ge­ben­den Be­triebs­zu­stand nach An­hang 1;
c.
An­ga­ben über die von der An­la­ge er­zeug­te Strah­lung:
1.
an dem für Men­schen zu­gäng­li­chen Ort, an dem die­se Strah­lung am stärks­ten ist,
2.
an den drei Or­ten mit emp­find­li­cher Nut­zung, an de­nen die­se Strah­lung am stärks­ten ist, und
3.
an al­len Or­ten mit emp­find­li­cher Nut­zung, an de­nen der An­la­ge­grenz­wert nach An­hang 1 über­schrit­ten ist;
d.
einen Si­tua­ti­ons­plan, der die An­ga­ben nach Buch­sta­be c dar­stellt.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).

BGE

150 II 379 (1C_506/2023) from 23. April 2024
Regeste: Art. 22 Abs. 1 RPG; Ziff. 62 Abs. 5bis und Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV; Baubewilligungspflicht für Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen. Die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende, bisher nach dem "Worst-Case-Szenario" beurteilte Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen hat zur Folge, dass kurzfristig Leistungsspitzen auftreten dürfen, die deutlich über der bisher bewilligten maximalen Sendeleistung liegen; diese ist nur noch im Mittelwert über 6 Minuten einzuhalten. Dies begründet ein Interesse der Anwohnerschaft und der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle und gebietet die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (E. 2-4).

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