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Art. 11a Meldepflicht für Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse 10
1 Der Inhaber einer Sendeanlage für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse muss dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) melden:
2 Bei Anlagen, die Sendeantennen mehrerer Betreiberinnen umfassen, werden die Daten nach Absatz 1 Buchstabe c von den jeweiligen Betreiberinnen gemeldet. 10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 583). |