Art. 11b Informationssystem 11
1 Das BAKOM betreibt ein elektronisches Informationssystem zur Erfassung der Daten nach Artikel 11a Absatz 1. 2 Die mit dem Vollzug dieser Verordnung und die mit der Aufsicht betrauten Behörden, die Inhaber einer Sendeanlage für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse sowie die Betreiberinnen in den Fällen nach Artikel 11a Absatz 2 sind zur Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten berechtigt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Pflichten erforderlich ist. 3 Das BAKOM gewährt den Berechtigten nach Absatz 2 einen Online-Zugriff. 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 583). |