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Art. 19b Erhebungen und Information 15
1 Das BAFU veröffentlicht periodisch eine nationale Übersicht über die Belastung der Bevölkerung durch Strahlung. Es kann dazu Erhebungen durchführen. Inhaber von Anlagen sowie Behörden des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem BAFU auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 1bis Das BAKOM veröffentlicht die Daten über Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse nach Artikel 11a Absatz 1. Vorbehalten bleiben überwiegende private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.16 2 Das BAFU informiert periodisch über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung über die Auswirkungen der Strahlung von ortsfesten Anlagen auf den Menschen und die Umwelt. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1491). 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 583). |