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Art. 3 Begriffe
1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war.4 2 Anlagen gelten als neu, wenn sie:
3 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:
4 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:
5 Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen. 6 Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung. 7 Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird. 8 Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird. 9 Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565). 7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1135). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. BGE
126 II 399 () from 30. August 2000
Regeste: Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV). Konzept des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen: Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor den wissenschaftlich nachgewiesenen thermischen Wirkungen und Anlagegrenzwerte zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Schutz vor dem Risiko weiterer schädlicher Wirkungen, insbesondere vor nicht-thermischen Wirkungen). Abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in Art. 4 NISV (E. 3). Keine Gesetzwidrigkeit des gewählten Konzepts und der Festlegung der Grenzwerte. Vorbehalt der Überprüfung und Anpassung bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (E. 4).
128 II 340 () from 2. September 2002
Regeste: Schutz vor nichtionisierender Strahlung von Mobilfunkantennen: Einhaltung der Anlagegrenzwerte an Orten "mit empfindlicher Nutzung" i.S. der NISV (Art. 3 Abs. 3 NISV und Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zur Berücksichtigung von Nutzungsreserven auf nur teilweise ausgenützten, überbauten Parzellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV (hier: Parzelle mit einem einstöckigen Einfamilienhaus, auf der ein 21 m hohes Gebäude errichtet werden könnte). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich auf die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke abzustellen, mit der Verpflichtung, die Anlage anzupassen oder zu entfernen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung nach Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist (E. 2-5). Im vorliegenden Fall muss das kantonale Gericht die Immissionen prüfen, die von den geplanten und den auf demselben Dach bereits installierten Antennen gesamthaft verursacht werden (E. 4.1 und 4.2).
131 II 616 () from 5. August 2005
Regeste: Schutz vor dem Lärm einer neuen Strasse; räumliche Geltung der Planungswerte (Art. 25 USG; Art. 39 und 41 LSV); Erleichterungen (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 10 LSV); vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen (Art. 11 Abs. 2 USG). Ist ein Grundstück bereits überbaut, müssen die Planungswerte in den bestehenden lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 LSV); nach Bau- und Planungsrecht mögliche Nutzungsreserven werden - anders als bei unüberbauten Grundstücken (Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV) - grundsätzlich nicht berücksichtigt (E. 3.4.2). Diese unterschiedliche Regelung für überbaute und nicht überbaute Grundstücke hält vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 3.4.3). Prüfung der Zulässigkeit der erteilten Erleichterungen (E. 4) sowie der Möglichkeit weiterer vorsorglicher emissionsbegrenzender Massnahmen (E. 5).
133 II 321 () from 17. August 2007
Regeste: Art. 22 und 24 RPG, Art. 3 Abs. 3 NISV; Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen. Zonenkonformität von Mobilfunk-Anlagen in der Bauzone (E. 4.3.2). Raumplanerische Grundsätze für Mobilfunk-Anlagen ausserhalb der Bauzonen (E. 4.3.3). Auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen kann mit raumplanerischen Massnahmen eingewirkt werden, sofern die Schranken beachtet werden, die sich aus dem Telekommunikations- und dem Umweltschutzrecht des Bundes ergeben. Die raumplanerischen Festlegungen setzen in der Regel eine gesamthafte Beurteilung der erheblichen Probleme voraus (E. 4.3.4).
133 II 370 () from 7. September 2007
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 3 und 5 LRV, FAT-Richtlinien, NISV; Schweinezucht in der Landwirtschaftszone. Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.1). Beschwerdeantrag (E. 2.2). Das Trockensubstanzkriterium dient lediglich der Prüfung, ob eine innere Aufstockung zulässig ist. Die Bodenabhängigkeit eines Vorhabens kann damit nicht beurteilt werden (E. 4.4). Die Bejahung der Zonenkonformität setzt ein Betriebskonzept voraus (E. 4.5). Der längerfristige Bestand des Landwirtschaftsbetriebs darf nicht ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden (E. 5). Abstandsberechnung nach den FAT-Richtlinien (Geruchsimmissionen) und Beschränkung der Tierzahl mittels Auflagen und Kontrollen (E. 6). Die umliegenden Felder und Äcker gelten nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (E. 6.4). Strahlenimmissionen einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung stehen dem Vorhaben nicht entgegen (E. 7). |