Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)


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Art. 3 Begriffe

1 An­la­gen gel­ten als alt, wenn der Ent­scheid, der die Bau­ar­bei­ten oder die Auf­nah­me des Be­triebs er­mög­licht, bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung rechts­kräf­tig war. An­la­gen nach An­hang 1 Zif­fer 1, die meh­re­re Lei­tun­gen um­fas­sen, gel­ten als alt, wenn min­des­tens ei­ne Lei­tung bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung rechts­kräf­tig be­wil­ligt war.4

2 An­la­gen gel­ten als neu, wenn sie:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen von Ab­satz 1 nicht er­fül­len;
b.
an einen an­de­ren Stand­ort ver­legt wer­den; oder
c.
am bis­he­ri­gen Stand­ort er­setzt wer­den; da­von aus­ge­nom­men sind Ei­sen­bah­nen (An­hang 1 Ziff. 5).5

3 Als Or­te mit emp­find­li­cher Nut­zung gel­ten:

a.
Räu­me in Ge­bäu­den, in de­nen sich Per­so­nen re­gel­mäs­sig wäh­rend län­ge­rer Zeit auf­hal­ten;
b.
öf­fent­li­che oder pri­va­te, raum­pla­nungs­recht­lich fest­ge­setz­te Kin­der­spiel­plät­ze;
c.6
die­je­ni­gen Be­rei­che von un­über­bau­ten Grund­stücken, in de­nen Nut­zun­gen nach den Buch­sta­ben a und b zu­ge­las­sen sind.

4 Tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich sind Mass­nah­men zur Emis­si­ons­be­gren­zung, die:

a.
bei ver­gleich­ba­ren An­la­gen im In- oder Aus­land er­folg­reich er­probt sind; oder
b.
bei Ver­su­chen er­folg­reich ein­ge­setzt wur­den und nach den Re­geln der Tech­nik auf an­de­re An­la­gen über­tra­gen wer­den kön­nen.

5 Wirt­schaft­lich trag­bar sind Mass­nah­men zur Emis­si­ons­be­gren­zung, die für einen mitt­le­ren und wirt­schaft­lich ge­sun­den Be­trieb der be­tref­fen­den Bran­che zu­mut­bar sind. Gibt es in ei­ner Bran­che sehr un­ter­schied­li­che Klas­sen von Be­triebs­grös­sen, so ist von ei­nem mitt­le­ren Be­trieb der ent­spre­chen­den Klas­se aus­zu­ge­hen.

6 Der An­la­ge­grenz­wert ist ei­ne Emis­si­ons­be­gren­zung für die von ei­ner An­la­ge al­lein er­zeug­te Strah­lung.

7 Be­rüh­rungs­strom ist der elek­tri­sche Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit ei­ner Span­nungs­quel­le ver­bun­de­nes, leit­fä­hi­ges Ob­jekt be­rührt, das durch ein elek­tri­sches oder ma­gne­ti­sches Feld auf­ge­la­den wird.

8 Kör­pe­ra­bleit­strom7 ist der elek­tri­sche Strom, der von ei­nem in ei­nem elek­tri­schen Feld ste­hen­den Men­schen ge­gen die Er­de ab­fliesst, oh­ne dass ein leit­fä­hi­ges Ob­jekt be­rührt wird.

9 Die äqui­va­len­te Strah­lungs­leis­tung (ERP) ist die ei­ner An­ten­ne zu­ge­führ­te Sen­de­leis­tung, mul­ti­pli­ziert mit dem An­ten­nen­ge­winn in Haupt­strahl­rich­tung, be­zo­gen auf den Halb­wel­len­di­pol.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1135).

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1135).

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).

7 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1135). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

126 II 399 () from 30. August 2000
Regeste: Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV). Konzept des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen: Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor den wissenschaftlich nachgewiesenen thermischen Wirkungen und Anlagegrenzwerte zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Schutz vor dem Risiko weiterer schädlicher Wirkungen, insbesondere vor nicht-thermischen Wirkungen). Abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in Art. 4 NISV (E. 3). Keine Gesetzwidrigkeit des gewählten Konzepts und der Festlegung der Grenzwerte. Vorbehalt der Überprüfung und Anpassung bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (E. 4).

128 II 340 () from 2. September 2002
Regeste: Schutz vor nichtionisierender Strahlung von Mobilfunkantennen: Einhaltung der Anlagegrenzwerte an Orten "mit empfindlicher Nutzung" i.S. der NISV (Art. 3 Abs. 3 NISV und Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zur Berücksichtigung von Nutzungsreserven auf nur teilweise ausgenützten, überbauten Parzellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV (hier: Parzelle mit einem einstöckigen Einfamilienhaus, auf der ein 21 m hohes Gebäude errichtet werden könnte). Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich auf die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke abzustellen, mit der Verpflichtung, die Anlage anzupassen oder zu entfernen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung nach Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist (E. 2-5). Im vorliegenden Fall muss das kantonale Gericht die Immissionen prüfen, die von den geplanten und den auf demselben Dach bereits installierten Antennen gesamthaft verursacht werden (E. 4.1 und 4.2).

131 II 616 () from 5. August 2005
Regeste: Schutz vor dem Lärm einer neuen Strasse; räumliche Geltung der Planungswerte (Art. 25 USG; Art. 39 und 41 LSV); Erleichterungen (Art. 25 Abs. 3 USG; Art. 10 LSV); vorsorgliche emissionsbegrenzende Massnahmen (Art. 11 Abs. 2 USG). Ist ein Grundstück bereits überbaut, müssen die Planungswerte in den bestehenden lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 LSV); nach Bau- und Planungsrecht mögliche Nutzungsreserven werden - anders als bei unüberbauten Grundstücken (Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV) - grundsätzlich nicht berücksichtigt (E. 3.4.2). Diese unterschiedliche Regelung für überbaute und nicht überbaute Grundstücke hält vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 3.4.3). Prüfung der Zulässigkeit der erteilten Erleichterungen (E. 4) sowie der Möglichkeit weiterer vorsorglicher emissionsbegrenzender Massnahmen (E. 5).

133 II 321 () from 17. August 2007
Regeste: Art. 22 und 24 RPG, Art. 3 Abs. 3 NISV; Standortfestlegung für Mobilfunkantennen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen. Zonenkonformität von Mobilfunk-Anlagen in der Bauzone (E. 4.3.2). Raumplanerische Grundsätze für Mobilfunk-Anlagen ausserhalb der Bauzonen (E. 4.3.3). Auf die Festsetzung von Standorten für Mobilfunkantennen kann mit raumplanerischen Massnahmen eingewirkt werden, sofern die Schranken beachtet werden, die sich aus dem Telekommunikations- und dem Umweltschutzrecht des Bundes ergeben. Die raumplanerischen Festlegungen setzen in der Regel eine gesamthafte Beurteilung der erheblichen Probleme voraus (E. 4.3.4).

133 II 370 () from 7. September 2007
Regeste: Art. 97 ff. OG, Art. 16a und 22 RPG, Art. 34 und 36 RPV, Art. 3 und 5 LRV, FAT-Richtlinien, NISV; Schweinezucht in der Landwirtschaftszone. Legitimation der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.1). Beschwerdeantrag (E. 2.2). Das Trockensubstanzkriterium dient lediglich der Prüfung, ob eine innere Aufstockung zulässig ist. Die Bodenabhängigkeit eines Vorhabens kann damit nicht beurteilt werden (E. 4.4). Die Bejahung der Zonenkonformität setzt ein Betriebskonzept voraus (E. 4.5). Der längerfristige Bestand des Landwirtschaftsbetriebs darf nicht ohne vertiefte Prüfung der Wirtschaftlichkeit beurteilt werden (E. 5). Abstandsberechnung nach den FAT-Richtlinien (Geruchsimmissionen) und Beschränkung der Tierzahl mittels Auflagen und Kontrollen (E. 6). Die umliegenden Felder und Äcker gelten nicht als Anlagen im umweltschutzrechtlichen Sinn (E. 6.4). Strahlenimmissionen einer nahe gelegenen Hochspannungsleitung stehen dem Vorhaben nicht entgegen (E. 7).

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