Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)


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Art. 9 Änderung alter Anlagen 8

Wird ei­ne al­te An­la­ge im Sin­ne von An­hang 1 ge­än­dert, so gel­ten die Vor­schrif­ten über die Emis­si­ons­be­gren­zung bei neu­en An­la­gen, so­weit An­hang 1 kei­ne ab­wei­chen­den Vor­schrif­ten ent­hält.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1135).

BGE

126 II 399 () from 30. August 2000
Regeste: Schutz vor nichtionisierenden Strahlen einer Mobilfunkantenne (Art. 11-13 USG; Art. 4 und 13 sowie Anhänge 1 und 2 NISV). Konzept des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen: Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor den wissenschaftlich nachgewiesenen thermischen Wirkungen und Anlagegrenzwerte zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Schutz vor dem Risiko weiterer schädlicher Wirkungen, insbesondere vor nicht-thermischen Wirkungen). Abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung in Art. 4 NISV (E. 3). Keine Gesetzwidrigkeit des gewählten Konzepts und der Festlegung der Grenzwerte. Vorbehalt der Überprüfung und Anpassung bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen (E. 4).

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