Verordnung
|
|
Art. 13 Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen
1 Eine Bewilligung für Arbeiten an betriebseigenen Installationen wird einem Betrieb erteilt, der zur Ausführung dieser Arbeiten Betriebsangehörige (Betriebselektriker) einsetzt, die:
2 Über die dem Elektroinstallateur EFZ nahe verwandten Berufe und die Gleichwertigkeit des Abschlusses nach Absatz 1 Buchstabe b entscheidet das Inspektorat. 3 Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Arbeiten an betriebseigenen Installationen:
4 Der Inhaber der Bewilligung sorgt dafür, dass:
|
