Verordnung
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Art. 23 Meldepflichten bei allgemeinen Installationsbewilligungen 38
1 Die Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung und diejenigen einer Ersatzbewilligung müssen Installationsarbeiten vor der Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die elektrische Installation verbunden ist, melden. 2 Das Inspektorat kann Ausnahmen von der Meldepflicht gewähren oder anordnen. 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 372). |
