Bundesgesetz
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Art. 3 Abgabeobjekt
1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In‑ oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige Nationalstrassen benützt werden. 2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19975 unterliegen. |